Nachehelichen Unterhalt berechnen
 

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Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit

Bitte geben Sie das monatliche Nettoeinkommen aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit an. Bitte rechnen Sie das Kindergeld zum monatlichen Nettoeinkommen hinzu.

Berufsbedingte Aufwendungen sind vom Rechner mit 5 % des monatlichen Nettoeinkommens (50 EUR bis 150 EUR) berücksichtigt.

Das Nettoeinkommen ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen abzgl. Steuern, Sozialabgaben und angemessenen Versorgungsaufwendungen. Personen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, können als angemessene Versorgungsaufwendung 20% des Bruttoeinkommens aufwenden.

Das Bruttoeinkommen umfasst — anteilig — Weihnachts- und Urlaubsgeld, sonstige Zuwendungen, wie z. B. Tantiemen, sowie geldwerte Leistungen, wie Firmenwagen etc.

Einmalige Ausschüttungen, wie z. B. Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen sind auf mehrere Jahre zu verteilen.

Bei Selbständigen ist für die Ermittlung des Bruttoeinkommens vom durchschnittlichen Gewinn während eines längeren Zeitraums (in der Regle der letzten drei Jahre) auszugehen.

Sonstiges Einkommen

Bitte geben Sie das sonstige monatliche Nettoeinkommen an.

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Sozialleistungen, z. B. Arbeitslosengeld und Sozialhilfe
  • Lohnersatzleistungen wie Übergang-, Verletzten-, Kranken-, Ausbildungs-, Kurzarbeiter-, Eltern-, Insolvenzgeld
  • Unfall- und Versorgungsrenten
  • Leistungen der Pflegeversicherung
  • Steuererstattungen werden in dem Jahr, in dem sie anfallen, als Einkommen berücksichtigt

Wohnvorteil

Besitzen Sie eine Immobilie, geben Sie hier den Mietwert an.

Da Sie oder Ihr Partner keine Miete zahlen, resultiert daraus ein wirtschaftlicher Vorteil. Der sogenannte Wohnvorteil wird dem unterhaltsrelevanten bereinigten Nettoeinkommen hinzugerechnet.

Aufwand für Ehebedingte Schulden

Bitte geben Sie den monatlichen Aufwand für Ehebedingte Schulden (Zinsen und Tilgung) oder auch die bisher in der Ehe bezahlten Raten für die Lebensversicherungen oder Bausparverträge an.

Schulden, die noch aus der Ehezeit stammen und im Einverständnis mit Ihrem Ehepartner gemacht worden sind, sind anrechenbar. Gleiches gilt für Schulden, die aus der Zeit vor der Ehe stammen.

Nacheheliche Schulden können nicht berücksichtigt werden. Ausnahmen sind notwendige Anschaffungen wie z. B. die Finanzierung eines anlässlich der Trennung oder der Scheidung vorgenommenen Umzugs oder der Kauf eines PKW, der notwendig ist, um zum Arbeitsplatz zu gelangen.

Schulden für reine Luxuszwecke sind nicht abziehbar. Ebenso wenig Schulden, die der Vermögensbildung dienen.

Ergebnis:

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